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In der aktuellen Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Arbeitsjahr, in dem ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Nutzung seines Urlaubs gehindert wurde, normalerweise nicht nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt. Diese Auslegung basiert auf den Richtlinien des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
Der Kläger, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, arbeitet als Frachtfahrer für die beklagte Flughafengesellschaft im Bereich Bodenverkehrsdienste. Von Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er aufgrund voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und daher keinen Urlaub nehmen. Er behauptet, dass ihm noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zustehe, der nicht verfallen sei, da die Beklagte ihren Pflichten bezüglich der Urlaubsgewährung und -nutzung nicht nachgekommen sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, aber die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014. Entgegen der Ansicht der Beklagten verfiel der nicht genommene Urlaub des Klägers im Jahr 2014 nicht nur aufgrund gesundheitlicher Gründe.
Normalerweise verfallen Urlaubsansprüche am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor zur Urlaubsnahme aufgefordert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnte.
Früher erloschen gesetzliche Urlaubsansprüche in solchen Fällen automatisch am 31. März des zweiten Folgejahres („15-Monatsfrist“). Diese Regelung wurde jedoch aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]) weiterentwickelt.
Demnach erlischt der Urlaubsanspruch weiterhin nach Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aufgrund gesundheitlicher Gründe daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist, da diese nicht zur Urlaubsnutzung beitragen konnten.
Allerdings ist die Situation anders, wenn der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wurde. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Regel die Möglichkeit gegeben haben, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014, der 24 Arbeitstage umfasste, konnte daher nicht allein aufgrund der Gesundheitsprobleme des Klägers am 31. März 2016 erlöschen. Der Resturlaub blieb erhalten, da die Beklagte ihren Pflichten bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen war, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 – Aktenzeichen: 9 AZR 245/19 – bezieht sich auf die Vorinstanz des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 7. März 2019 – Aktenzeichen: 9 Sa 145/17.
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