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Müssen Sie Änderungen an Ihren Arbeitsverträgen vornehmen? Wer dies nicht tut, riskiert eine Bußgeldstrafe von bis zu 2.000 EUR. Die neue Richtlinie zu Arbeitsbedingungen bringt zahlreiche rechtliche Hürden mit sich, insbesondere im Bereich des Nachweisgesetzes (NachwG), da dort gravierende Änderungen vorgenommen wurden. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie legt umfangreiche Informationspflichten für Arbeitgeber in Bezug auf wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses fest. Dies betrifft insbesondere neue Arbeitsverträge, die ab dem 01. August 2022 abgeschlossen wurden. Eine Umstellung bedeutet einen hohen bürokratischen Aufwand, der sehr zeitaufwendig und fehleranfällig ist.
Benötigen Sie rechtlichen Rat, um eine Bußgeldzahlung zu vermeiden? Möchten Sie Ihre gesamten Arbeitsverträge auf den aktuellen Stand bringen? Ich unterstütze Sie bei der Erstellung von Musterverträgen!
Die Arbeitsbedingungenrichtlinie regelt ausführlich die Pflichten des Arbeitgebers zur Information über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Mit der Änderung der EU Richtlinie 2019/1152 wurden insbesondere die Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) verschärft. Als Arbeitgeber müssen Sie nun Folgendes beachten:
Vertragsbedingungen dürfen nicht mehr innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Stattdessen gibt es nun drei verschiedene Fristenstufen.
Neue „Kernbedingungen“ müssen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich ausgehändigt werden. Außerdem müssen Sie zukünftig angeben:
Anordnung, Voraussetzung und Vergütung von Überstunden (sofern vereinbart).
Die Zusammensetzung und Auszahlung des Gehalts sowie
vereinbarte Ruhepausen und -zeiten.
Bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
Nach Ablauf dieser Frist von 7 Tagen müssen Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere Bedingungen schriftlich nachweisen. Neu hinzugekommen sind dabei:
Dauer einer Probezeitvereinbarung, Möglichkeiten und Voraussetzungen für Überstunden bei einer Überstundenvereinbarung.
Außerdem wurden die Bedingungen der alten Fassung konkretisiert.
Die neu aufgenommenen Vertragsbedingungen müssen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.
Es genügt nicht mehr, die Kündigungsfrist anzugeben. Sie haben die Pflicht, den Arbeitnehmer über das Kündigungsverfahren zu informieren.
Künftig müssen Arbeitnehmer auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informiert werden. Zusätzlich gelten die üblichen Vertragsinhalte wie die erforderliche schriftliche Form einer Kündigung und die Kündigungsfrist weiterhin.
Bei geplanten Änderungen der Arbeitsbedingungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses müssen diese zukünftig am Tag ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Monatsfrist findet keine Anwendung.
Dabei müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.
Dies gilt auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
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Als Rechtsanwältin gestalte und optimiere ich im Arbeitsrecht Ihre Arbeitsverträge nach modernsten Richtlinien. Mit mir haben Sie eine erfahrene und praxisnahe Anwältin an Ihrer Seite. Neue Gesetze und Richtlinien zu modernen Arbeitszeitmodellen wie Remote-Regelungen, Homeoffice oder bestimmten Urlaubsklauseln können zu rechtlichen Unklarheiten führen. Um den reibungslosen Ablauf Ihres Unternehmens sicherzustellen, ist die Beratung eines Arbeitsrechtlers für Sie unerlässlich. Ich gestalte Ihre Verträge so rechtssicher und aktuell wie möglich, um Unklarheiten und zusätzliche Kosten zu vermeiden und die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter zu steigern. Arbeiten Sie mit mir gemeinsam an der Anpassung Ihrer bestehenden und neuen Arbeitsverträge. Gemeinsam entwerfen wir Musterverträge, die Ihnen hohe Bußgelder ersparen und Ihnen stets einen Überblick über die neuesten Gesetze ermöglichen.
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Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde übergeben wird. Alternativ können die wesentlichen Bedingungen des Vertrags ausgedruckt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden, bevor sie dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
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