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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bahnbrechenden Entscheidung verdeutlicht, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer außerordentlich kündigen kann, wenn dieser sich in einem privaten WhatsApp-Chat mit Kollegen beleidigend und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen äußert.
Gemäß dem Urteil (BAG, 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) bleibt der Chat nur in Ausnahmefällen vertraulich.
Diese richtungsweisende Entscheidung hebt die Bedeutung von respektvollem Verhalten auch in privaten Kommunikationskanälen hervor und weist auf die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen hin.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fußt auf folgendem Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter war Mitglied einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit Kollegen, die zum Teil langjährige Freundschaften und familiäre Bindungen pflegten. In dieser Gruppe wurden neben privaten Themen auch beleidigende und menschenverachtende Kommentare über Vorgesetzte und Kollegen ausgetauscht. Der Arbeitnehmer äußerte sich dabei unter anderem mit Aussagen wie „Der Pole ist der Schlimmste“, „Alle aufknüpfen den Polen zuerst“, „neues Opfer für den Grabscher von Bosporus Frau A.“, „zionistische Herrscherlobby“, „Und die Neeger kommen“ und „der soll seine Fresse halten, sonst läuft bald ‚spiel mir das Lied vom Tod‘ noch mal im Kino in D.“
Nachdem der Arbeitgeber von diesen Äußerungen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Der betroffene Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht fällte ein abweichendes Urteil und gab der Revision des Arbeitgebers statt, wodurch die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Vorinstanz war irrtümlicherweise zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zu Recht auf die Vertraulichkeit seiner Äußerungen vertrauen konnte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht eine solche Erwartung der Vertraulichkeit nur, wenn die Mitglieder der Chatgruppe einen besonderen Schutz ihrer Kommunikation beanspruchen können, was von den Inhalten der Nachrichten und der Struktur der Chatgruppe abhängt. Bei Nachrichten, die beleidigende Bemerkungen über Betriebsangehörige enthalten, muss der Arbeitnehmer darlegen, warum er glaubte, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben würden.
Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurück, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, zu erläutern, warum er aufgrund der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe sowie der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder im Chat und der Nutzung eines schnelllebigen Chats eine Erwartung auf Vertraulichkeit hatte.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass private Unterhaltungen auf Plattformen wie WhatsApp erhebliche berufliche Folgen haben können. Arbeitnehmer sollten sich dessen bewusst sein, dass selbst in privaten Gruppen Inhalte an Dritte, einschließlich des Arbeitgebers, weitergegeben werden können. Die Annahme, dass Vertraulichkeit vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung schützt, ist nicht garantiert.
Für Arbeitgeber senkt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Hürde beim Vorgehen gegen schwerwiegende, insbesondere beleidigende und menschenverachtende Äußerungen innerhalb der Belegschaft. Diese Klarstellung ist bedeutsam, da das BAG in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (2 AZR 534/08) noch erläuterte, dass Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen nicht nach außen getragen werden.
Die aktuelle Entscheidung hebt die Bedeutung des Inhalts der Äußerungen hervor. Bei besonders schwerwiegenden Aussagen kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auf Vertraulichkeit zählen. In einer Zeit, in der die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem zunehmend verschwimmen, ist es essenziell, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein. Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht diese Realität eindrucksvoll.
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