Kontakt
Ihre OMmatic.
Adresse
-
Zollamtstraße 11
67663 Kaiserslautern - 0631 - 80029984
- hallo@ommatic.de
Öffnungszeiten
Mo. – Fr.: 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Am 23.01.2024 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 6 Sa 1030/23) ein richtungsweisendes Urteil zur Fortführung der Überlassung eines Dienstwagens auch für private Zwecke gefällt.
In diesem Rechtsstreit wurde festgestellt, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin behalten kann. Diese Entscheidung könnte bedeutende Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der arbeitsrechtlichen Praxis haben.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Überlassung eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt werden durfte.
Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und habe zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichnete ich einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt keine Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte mir jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.
Im Jahr 2021 wurde der Vertrag ergänzt, wobei ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. Die Vereinbarung behielt sich das Recht vor, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern die betrieblichen Regelungen dies vorsahen. Mit Beendigung meiner Tätigkeit sollte die Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen aus sachlichem Grund zu widerrufen.
Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung stattgefunden hat. Der Dienstwagen steht mir weiterhin zur Verfügung. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.
Ich erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zugunsten des Klägers, dass die Beklagte ihm über den 31.12.2023 hinaus einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung stellen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, betrachtete das LAG Hamm den Anspruch des Klägers als nicht erloschen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zählt zum Arbeitsentgelt und ist somit so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
Ein Anspruch auf den Dienstwagen würde nur durch eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung oder einen wirksamen Widerrufsvorbehalt entfallen. Das LAG Hamm stellte fest, dass der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen ist. Die relevante Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und damit unwirksam. Es blieb unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könnte, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet wird und welche Reisen hierbei zu berücksichtigen sind.
Auch die Widerrufsklausel wurde von dem Gericht als unwirksam erachtet. Diese gestattete der Beklagten den Widerruf des Dienstwagens aus Gründen, die für den Kläger nicht zumutbar waren. Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität, jedoch darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel erlaubte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, etwa aufgrund von Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Allerdings rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung.
Darüber hinaus hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein.
Infolgedessen entschied das LAG Hamm zugunsten des Klägers und bestätigte seinen Anspruch auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung.
Vertragliche Vereinbarungen zur Überlassung von Dienstwagen, auch für die private Nutzung, sind häufig Gegenstand von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm macht deutlich, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Ich empfehle daher, bei der Gestaltung solcher Klauseln besonders sorgfältig vorzugehen.
Ich halte es für sinnvoll, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung auch für die Privatnutzung zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass mein berechtigtes Interesse, die Überlassung des Dienstwagens während des laufenden Arbeitsverhältnisses widerrufen zu können, klar und rechtlich einwandfrei formuliert wird. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen.
Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin streng angewendet werden. Ich sollte daher Transparenz und Klarheit in meinen Vertragsklauseln sicherstellen, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.
Haben Sie Streit mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund der Nutzung des Dienstwagens? Ich helfe Ihnen gerne als Rechtsanwältin im Arbeitsrecht!
Zollamtstraße 11
67663 Kaiserslautern
Mo. – Fr.: 09:00 Uhr – 17:00 Uhr