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Verjährung von Urlaubsansprüchen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mandantin erhält Vergütung für nicht genommenen Urlaub

In einer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022 des Bundesarbeitsgerichts wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einer gesetzlichen Verjährung unterliegt. Jedoch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht genommen hat.

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Den zusätzlichen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren erfüllte der Beklagte nicht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage, die am 6. Februar 2018 eingereicht wurde, ab. Jedoch sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu, wobei es den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, als nicht überzeugend erachtete.

Die Revision des Beklagten wurde vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts abgelehnt. Obwohl die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar sind, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht genommen hat.

Der Senat folgte damit den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union, der entschieden hatte, dass der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers Vorrang vor der Gewährleistung von Rechtssicherheit hat. Der Arbeitgeber darf die Rechtssicherheit nicht als Vorwand nutzen, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausübt. Der Arbeitgeber kann die Rechtssicherheit sicherstellen, indem er seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, indem er seinen Informationspflichten nachkam. Daher verfielen die Ansprüche weder am Ende des Kalenderjahres noch innerhalb eines zulässigen Übertragungszeitraums, noch konnte der Beklagte erfolgreich geltend machen, dass der nicht gewährte Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt sei. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 lautet: 9 AZR 266/20. Die Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020, Aktenzeichen: 10 Sa 180/19.

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